NEUE
REGELUNG FÜR FREISTELLUNGSAUFTRÄGE
„Nur gültig mit Steuer-ID“
Ab dem
01.01.2016 gelten neue Regeln bei Freistellungsaufträgen
für
Kapitalerträge. Sie sind nur gültig, wenn uns die
Steuer-Identifikations- nummer (ID) vorliegt. Betroffen sind
Anträge, die bis zum 31.12.2010 eingereicht worden sind. Ab
2011 musste die Steuer-ID ohnehin angegeben werden.
Die
Abgeltungssteuer für Kapitalerträge liegt bei 25 Prozent.
Besteht
ein gültiger Freistellungsauftrag, bleiben jedoch
Kapitalerträge bis 801 € steuerfrei, bei Ehepaaren und
Lebenspartnern sind es 1.602 €.
Sie sollten im Antrag auf jeden Falle die Steuer-IDs beider
Partner angeben.
Zurück
zu News |