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NEUE REGELUNG FÜR FREISTELLUNGSAUFTRÄGE
„Nur gültig mit Steuer-ID“

Ab dem 01.01.2016 gelten neue Regeln bei Freistellungsaufträgen für 
Kapitalerträge. Sie sind nur gültig, wenn uns die Steuer-Identifikations- nummer (ID) vorliegt. Betroffen sind Anträge, die bis zum 31.12.2010 eingereicht worden sind. Ab 2011 musste die Steuer-ID ohnehin angegeben werden.

Die Abgeltungssteuer für Kapitalerträge liegt bei 25 Prozent. Besteht
ein gültiger Freistellungsauftrag, bleiben jedoch Kapitalerträge bis 801 € steuerfrei, bei Ehepaaren und Lebenspartnern sind es 1.602 €.
Sie sollten im Antrag auf jeden Falle die Steuer-IDs beider Partner angeben.



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